Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich
Diese Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen von Beck Forstarbeiten (nachfolgend „Auftragnehmer“) an Kunden, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.
2. Lieferung
- Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferadresse.
- Der Liefertermin wird nach Auftragsbestätigung vereinbart.
- Lieferzeiten sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt, unverbindlich. Verzögerungen aufgrund von Witterung, höherer Gewalt oder unvorhergesehenen Forstbedingungen berechtigen nicht zur Haftung.
3. Lieferumfang
- Der Lieferumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung oder dem schriftlichen Angebot.
- Kleinere Abweichungen in Menge oder Maß, die üblich oder technisch unvermeidbar sind, gelten als vertragsgemäß.
4. Versandkosten und Transport
- Lieferungen innerhalb des vereinbarten Einsatzgebietes werden nach Absprache berechnet.
- Zusätzliche Transportkosten für schwer zugängliche oder entfernte Lieferorte trägt der Auftraggeber, soweit nicht anders vereinbart.
- Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die beim Transport durch Dritte entstehen.
5. Annahmeverzug
- Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung bei Eintreffen abzunehmen.
- Gerät der Kunde mit der Annahme in Verzug, kann der Auftragnehmer nach Setzen einer angemessenen Nachfrist die Lieferung einlagern oder anderweitig disponieren. Die Kosten trägt der Kunde.
6. Gefahrübergang
- Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Kunden oder dessen Beauftragten auf diesen über.
- Bei Lieferungen auf Baustellen oder schwer zugänglichem Gelände erfolgt die Übergabe an die Ablade- oder Lagerstelle.
7. Reklamationen
- Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen.
- Bei berechtigten Reklamationen erfolgt Nachlieferung, Nachbesserung oder Gutschrift nach Wahl des Auftragnehmers.
8. Zahlung
- Zahlungen erfolgen nach Rechnungsstellung gemäß vereinbarter Zahlungsbedingungen.
- Lieferungen werden nur gegen Zahlung oder vorherige Vereinbarung ausgeführt.
9. Höhere Gewalt
- Bei Ereignissen höherer Gewalt (z. B. extreme Wetterbedingungen, Sturm, Unfälle, Lieferengpässe) verlängern sich Lieferfristen angemessen.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für dadurch entstehende Verzögerungen oder Schäden.




